100. Es gilt weiter zu prüfen, ob die angeschuldigte Person gegen Art. 2.6 Doping-Statut verstossen hat. 101. Art. 2.6 Doping-Statut sanktioniert den "Besitz einer verbotenen Substanz […]". Verboten ist demnach u.a. "der Besitz von jeglichen verbotenen Substanzen […] durch einen Athleten", sofern der betroffene Athlet nicht einen Rechtfertigungsgrund, beispielsweise in Form einer Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken (ATZ), vorlegen kann.