97. In Bezug auf das Urteil der Disziplinarkammer vom 28. Juni 2024 gestaltet sich der Sachverhalt ähnlicher zum Vorliegenden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die angeschuldigte Person anders als vorliegend bewusst war, um was für ein Produkt es sich bei RAD140 handelte und auch bewusst dieses Produkt bestellt hatte. Selbst wenn er sich der Konsequenzen nicht bewusst war, wie er behauptete.