Sie hätte dies jedoch mit den notwendigen Abklärungen ohne weiteres feststellen können. Das Schweizer Sportgericht vertritt aufgrund der festgestellten Tatsachen der Antragstellerin und der äusseren Umstände wie z.B. Beweggründe des Täters, Art der Tathandlung (auf welche nachfolgend noch detailliert eingegangen wird) die Ansicht, dass die angeschuldigte Person im Zeitpunkt der Bestellung nicht wusste, dass ihr Verhalten ein Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellt bzw. dass ein hohes Risiko besteht, dass ihr Verhalten einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellen oder zu