94. Dass die angeschuldigte Person vorliegend wusste, dass sie eine verbotene Substanz bestellt hat, ist nicht erstellt. Das Sportgericht ist sich der Beweisproblematik des Nachweises von inneren Tatsachen, wie was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, bewusst. Sofern der Täter nicht geständig ist, ist daher auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln abzustellen, um Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters ziehen zu können (vgl. BGE 130 IV 58, Erw. 8.4 f.).