Entscheidend ist einzig und allein, was der Käufer zum Bestellzeitpunkt wusste. Relevant ist, ob die bestellende Person wusste, dass ihr Verhalten ein Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellt, beziehungsweise dass ein hohes Risiko besteht, dass dieses Verhalten einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellen oder zu einem solchen Verstoss führen könnte und sie dieses Risiko bewusst einging (vgl. Art. 10.2.3 Doping Statut).