93. Wie die Antragstellerin richtig und mit Verweis auf die Rechtsprechung der ehemaligen Disziplinarkammer des Schweizer Sports ausführt, ist allein die Tatsache, dass die angeschuldigte Person nach eigener Aussage zu keiner Zeit an Doping oder Leistungssteigerung gedacht habe und nicht den Vorsatz hatte zu "bescheissen" nicht genügend, um den Vorsatz der Bestellung zu verneinen. Entscheidend ist einzig und allein, was der Käufer zum Bestellzeitpunkt wusste.