Vielmehr beschreibt sie eine Sorgfaltspflichtverletzung der angeschuldigten Person und damit ein fahrlässiges Verhalten. Denn sowohl der direkte Vorsatz als auch der Eventualvorsatz setzen ein tatsächliches Bewusstsein voraus, wo hingegen bei der Fahrlässigkeit ein "wissen müssen" ausreicht (vgl. BSK-StGB, Niggli/Maeder, N 25 zu Art. 12 StGB; BSK-OR I, Kessler, N 45 zu Art. 41 OR).