Dementsprechend hätten bereits einfachste Suchanfragen auf einschlägigen Websites ergeben, dass die Substanz verboten ist. Mit anderen Worten hätten bereits elementarste Abklärungen, die die beschuldigte Person aufgrund der konkreten Umstände hätte vornehmen müssen, dazu geführt, dass er das Risiko im Zusammenhang mit RAD140 erkannt hätte. Sein dermassen nachlässiges Handeln könne nicht anders ausgelegt werden, als dass er mit der Bestellung von RAD140 einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen in Kauf genommen habe und somit mindestens eventualvorsätzlich gehandelt habe.