91. Weiter führt sie aus, dass die angeschuldigte Person bereits mit einfachsten Suchanfragen im Internet hätte feststellen können, dass es sich bei RAD140 um eine verbotene Substanz handle. Auch eine kurze Abfrage der Substanz auf der Homepage von Swiss Sport Integrity hätte ergeben, dass die Substanz RAD140 sowohl im als auch ausserhalb des Wettkampfes verboten sei. Unter diesen Umständen hätte der angeschuldigten Person bewusst sein müssen, dass dieses Produkt dopingrelevant ist. Dementsprechend hätten bereits einfachste Suchanfragen auf einschlägigen Websites ergeben, dass die Substanz verboten ist.