Bei RAD140 handle es sich um eine schwere Dopingsubstanz, welche im Milieu als solche bekannt sei. Dies fördere bereits eine einfache Google-Recherche zu Tage. Die Verwechslung, welche die angeschuldigte Person zwischen Ashwagandha und RAD140 herzustellen versuche, rechtfertige keinen fehlenden Vorsatz. Es liege mindestens Eventualvorsatz vor. Es gelte festzuhalten, dass die angeschuldigte Person von ihrem Vorsatz Ashwagandha zu bestellen, abgewichen sei und schlussendlich mit dem Produkt RAD140 ein verbotenes Dopingmittel bestellt habe. Es könne sich nicht um eine Verwechslung der beiden Produkte handeln.