BGE 130 IV 58, Erw. 8.3). Sowohl der eventualvorsätzliche als auch der fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit oder das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf der Schluss, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, nicht allein aus der Tatsache gezogen werden, dass sich dieser des Risikos der Tatbestandsverwirklichung bewusst war und dennoch handelte (vgl. BGE 130 IV 58, Erw. 8.4).