89. Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für ernsthaft möglich hält und sich mit diesem abfindet, ihn mit anderen Worten in Kauf nimmt (vgl. BSK- StGB, Niggli/Maeder, N 55a zu Art. 12 StGB). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wird ein gesteigertes in Kauf nehmen dem Wollen gleichgestellt. Hingegen vertraut der bewusst fahrlässig handelnde Täter darauf, dass er von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintritt, sich das Risiko der Tatbestandserfüllung mithin nicht verwirklichen werde (vgl. BSK-StGB, Niggli/Maeder, N 55a zu Art. 12 StGB; BGE 130 IV 58, Erw.