14 87. Die Antragstellerin hat somit neben den objektiven Tatbestandsmerkmalen der versuchten Anwendung auch den Vorsatz der angeschuldigten Person zu beweisen. 88. Gemäss den allgemeinen Grundsätzen handelt vorsätzlich wer eine Tat mit Wissen über den objektiven Tatbestand und mit Willen, diesen zu verwirklichen begeht. Das Unterscheidungskriterium zwischen direktem Vorsatz und Eventualvorsatz liegt im Willenselement.