83. Den Tatbestand von Art. 2.2 erfüllt in den Worten des Doping-Statuts die "Anwendung oder versuchte Anwendung einer verbotenen Substanz oder Methode durch einen Athleten". Dabei ist nach Art. 2.2.2 "nicht relevant, ob die Anwendung oder der Versuch [der Anwendung] einer verbotenen Substanz […] eine Wirkung hatte oder nicht. Ein Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen liegt vor, sobald die verbotene Substanz oder Methode angewendet wurde oder ihre Anwendung versucht wurde".