81. Der Argumentation der angeschuldigten Person kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist das Doping-Statut auf jegliches Verhalten im In- und Ausland, das gemäss Art. 2.1. bis 2.11 Doping-Statut einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellt, anwendbar. Zum anderen käme es, folgt man der Argumentation der angeschuldigten Person, wonach nur der Kauf im Inland einen Verstoss gegen das Doping-Statut darstellen soll, zu einer sachlich unbegründeten Ungleichbehandlung. Das Doping-Statut sieht vor, dass der Kauf von verbotenen Substanzen unabhängig davon, ob dieser im In- oder Ausland erfolgt, einen