Dies entspreche zwar nicht dem Wortlaut der Definition, dürfte jedoch dem Sinn und Zweck entsprechen, da Bestellungen im Ausland mit der Deklaration "Nutrition Supplements" ohnehin vom Zoll abgefangen würden und somit nie in den Besitz der bestellenden Person im Sinne von Art. 919 Abs 1 ZGB gelangen könne, was den Widerspruch zwischen der Definition im Doping-Statut und Art. 919 Abs. 1 ZGB besonders deutlich mache.