79. Ferner gilt es darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 24.6 des Doping-Statuts der Anhang integrierter Bestandteil des Statuts darstellt und die Kommentare zu den diversen Artikeln des Doping-Statuts deren Auslegung dienen (Art. 24.3 Doping-Statut). «Der Besitz» einer verbotenen Substanz ist in Art. 2.6 Doping-Statut, dem Kommentar zu den Art. 2.6.1. und 2.6.2 sowie auf S. 56 f. des Anhanges und dem dazugehörigen Kommentar hinreichend bestimmt und eine Sanktionierung basierend darauf auch für einen Freizeitsportler vorhersehbar.