78. Es handelt sich deshalb vorliegend weder um ein staatliches Handeln, was eine Berufung auf das Legalitätsprinzip nach Art. 5 Abs. 1 BV voraussetzen würde, noch um ein strafrechtliches Verfahren, weshalb sich die angeschuldigte Person auch nicht auf das in Art. 1 StGB verankerte Legalitätsprinzip berufen kann. Das Legalitätsprinzip findet im Privatrecht keine Anwendung, weshalb sich die angeschuldigte Person auch nicht darauf berufen kann.