Angesichts der in der Schweiz allgemein geltenden Definition des Besitzes in Art. 919 Abs. 1 ZGB sei Art. 2.6 Doping-Statut in Bezug auf den Kauf von Doping nicht hinreichend bestimmt und die Sanktion für die dem Doping-Statut unterstellten Personen nicht vorhersehbar, was insbesondere für Freizeitsportler gelte, die sich nicht bewusst seien, dass das Doping-Statut Definitionen enthalte, die eine völlig andere Auslegung des Besitzes enthalte als dies Art. 919 Abs.1 ZGB vorsehe. Eine Sanktionierung auf der Grundlage von Art. 2.6 Doping-Statut stelle somit einen Verstoss gegen das Legalitätsprinzip dar und sei unzulässig.