12 76. Zudem sei eine solche Definition des Besitzes für einen Freizeitsportler nicht vorhersehbar. Es sei in diesem Zusammenhang auf das Legalitätsprinzip zu verweisen, wonach eine Sanktion nur aufgrund einer genügend bestimmten, generell-abstrakten Rechtsnorm ausgesprochen werden dürfe. Angesichts der in der Schweiz allgemein geltenden Definition des Besitzes in Art. 919 Abs. 1 ZGB sei Art.