Gerade bei einem unseriösen Absender ist unabhängig von der Deklaration zu erwarten, dass die Zollbehörden ein entsprechendes Paket abfangen. Ferner kann auch der Behauptung, dass bei einer korrekten Deklaration des Pakets mit der Herkunft Slowakei dieses unweigerlich von den Zollbehörden abgefangen wird, nicht gefolgt werden. Es ist auch diesfalls durchaus möglich, dass ein Paket mit illegalem Inhalt in die Schweiz gelangt. C. Besitz 75. Die angeschuldigte Person bringt weiter vor, die sich im Doping-Statut befindendliche Definition "Besitz" widerspreche der privatrechtlichen Definition gemäss Art. 919 Abs. 1 ZGB.