74. Es ist der Antragstellerin beizupflichten, dass eine analoge Anwendung des Strafrechts vorliegend nicht möglich ist. Es kann insofern auch nicht den Ausführungen der angeschuldigten Person gefolgt werden, da es sich um unbelegte Behauptungen handelt. Schliesslich ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb bei der Bestellung eines Produktes bei einem unseriösen Händler die Ware von den Zollbehörden nicht hätte abgefangen werden sollen. Gerade bei einem unseriösen Absender ist unabhängig von der Deklaration zu erwarten, dass die Zollbehörden ein entsprechendes Paket abfangen.