71. Die angeschuldigte Person macht zunächst Verfahrensfehler der Antragstellerin geltend. Ein Mitarbeiter der Antragstellerin habe die angeschuldigte Person mit irreführenden Aussagen dazu veranlasst, Aussagen zu machen, welche sie sonst nicht gemacht hätte. Sie habe bei der angeschuldigten Person den Eindruck erweckt, das Verfahren werde bei wahrheitsgemässer Aussage ohne wesentliche Sanktionen abgeschlossen. Die Verfahrensführung der SSI sei durch die Irreführung der angeschuldigten Person geradezu rechtsmissbräuchlich, weshalb die gemachten Aussagen der angeschuldigten Person nicht verwertbar und aus den Akten zu entfernen seien.