69. Die anwendbaren Verfahrensvorschriften finden sich in Art. 12.2 Doping-Statut i.V.m. Art. 29 Abs. 1 VerfRegl (Fassung vom 1. Juli 2024). Gemäss Art. 29 Abs. 1 VerfRegl findet das Verfahrensreglement auf alle Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens eröffnet sind oder danach eröffnet werden. Da das vorliegende Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht am 2. Oktober 2024 eröffnet wurde, gilt damit die Fassung des VerfRegl vom 1. Juli 2024.