67. Das Doping-Statut ist auf jegliches Verhalten im In- und Ausland, dass gemäss Art. 2.1. bis 2.11 Doping-Statut einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellt anwendbar. Gemäss Art. 5.1.1 Doping-Statut dürfen Dopingkontrollen und Ermittlungen für jegliche Zwecke der Dopingbekämpfung durchgeführt werden. Gemäss Art. 5.2 kann ein Athlet von SSI oder einer anderen Anti-Doping-Organisation, die zur Durchführung von Dopingkontrollen bei diesem Athleten befugt ist, zu jeder Zeit und an jedem Ort zur Abgabe einer Dopingprobe aufgefordert werden.