65. Die angeschuldigte Person verfügte unbestritten zum Zeitpunkt der hier zu beurteilenden mutmasslichen Dopingverstösse über eine Lizenz der 3. Liga des B._____. Als lizenzierter Spieler des Vereins B._____ zum Zeitpunkt des potentiellen Dopingverstosses untersteht die angeschuldigte Person in persönlicher Hinsicht dem Doping-Statut. SSI qualifizierte die angeschuldigte Person als Freizeitsportler, was ebenfalls unbestritten ist. 66. Abschliessend gilt es noch den sachlichen und räumlichen Geltungsbereich des Doping- Statuts zu prüfen.