63. Die SSI führt in der Anklageschrift vom 30. August 2024 aus, dass die angeschuldigte Person zum Zeitpunkt der Bestellung der fraglichen Mittel Spieler in der 3. Liga des Vereins B._____ war, weshalb er den geltenden Anti-Doping-Bestimmungen und somit dem Doping-Statut als Athlet unterstellt ist. 64. Die angeschuldigte Person bestätigt in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2024, dass er über eine Spielerlizenz in der 3. Liga des Vereins B._____ verfüge, wo er seit insgesamt 14 Jahren ununterbrochen Unihockey spiele. Er nehme jeweils einmal wöchentlich an den Trainings teil und spiele in der Regel bei den 14 Meisterschaftsspielen der Saison mit.