VI. Anwendbares Recht 59. Rechtsgrundlage zur Definition, Untersuchung, Beurteilung und Sanktionierung von Dopingverstössen bildet das Doping-Statut von Swiss Olympic und die dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen sowie die Dopingliste. Das revidierte Doping-Statut von Swiss Olympic trat am 1. Januar 2025 in Kraft. Gemäss Art. 25.1 des Doping-Statuts gelten die Bestimmungen des Doping-Status ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens. Sie finden vorbehaltlich der in Art. 25.2 ff. des Doping-Statuts erwähnten Ausnahmen keine rückwirkende Anwendung.