56. Gemäss Art. 12.1 des Doping- Statuts von Swiss Olympic (Version mit Inkrafttreten per 1. Januar 2022) beurteilt die Disziplinarkammer potentielle Verstösse gegen Anti-Doping- Bestimmungen durch Athleten und andere Personen sowie Verbände, für welche das Doping-Statut gilt. Schliesslich ist das Schweizer Sportgericht für sämtliche Verfahren zuständig, die gemäss den Vorschriften des VerfRegl eröffnet werden oder eröffnet worden sind (Art. 30 Abs. 2 VerfRegl).