9 per 1. Juli 2024) ist die "Sanktionierung von potenziellen Verstössen gegen das Dopingstatut und das Ethik-Statut […] Aufgabe der Stiftung Schweizer Sportgericht". Weiter sieht Art. 1.2 Abs. 10 vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht "zuständig ist für Dopingfälle, die ihr von den nationalen und internationalen Stellen zur Beurteilung unterbreitet werden". Ausserdem sieht Art.