53. Bei der Verhängung von Vereinsstrafen müsse stets das Verhältnismässigkeitsprinzip beachtet werden. Die SSI habe die Strafzumessung nicht nach den konkreten Gesichtspunkten des Einzelfalles vorgenommen, sondern habe sämtliche Strafmilderungsgründe nicht berücksichtigt. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände im vorliegenden Einzelfall, erweise sich eine Sperre von vier Jahren als unverhältnismässig und sei damit erheblich zu reduzieren. Eine Verwarnung würde dem Ausmass des Verschuldens der angeschuldigten Person entsprechen und ausreichen, um dem Unrechtsgehalt seiner Handlung Rechnung zu tragen.