Es fehle damit sowohl die Willens- als auch die Wissenskomponente, um das Verfahren als vorsätzlich zu qualifizieren. Das Verschulden der angeschuldigten Person sei im untersten Bereich anzusetzen, womit kein grobes Verschulden vorliege und die angeschuldigte Person auch nicht grobfahrlässig gehandelt habe.