52. Die angeschuldigte Person habe sich als Freizeitsportler und aufgrund der fehlenden Sensibilisierung, der Seriosität des Anbieterlandes und der Homepage nicht zu weiteren Recherchen veranlasst gesehen, so dass sein Handeln eine Unachtsamkeit ohne unlautere Absichten und insbesondere ohne die Absicht, das bestellte Produkt zu erwerben und sich einen unrechtmässigen Leistungsvorteil zu verschaffen, darstelle. Es fehle damit sowohl die Willens- als auch die Wissenskomponente, um das Verfahren als vorsätzlich zu qualifizieren.