49. Weil der Wille nachweislich auf das Produkt Ashwagandha gerichtet war und er nur aufgrund des aggressiven Marketings der Website fatburners.at und aus Unachtsamkeit ein anderes Produkt bestellt habe, liege kein Vorsatz hinsichtlich der versuchten Anwendung vor RAD140 vor. Es fehle somit an einem notwendigen Tatbestandsmerkmal, weshalb er in diesem Punkt freizusprechen sei. 50. Sollte das Gericht wider Erwarten die Auffassung vertreten, es liege ein Verstoss gegen Art. 2.2 und/oder Art. 2.6 Doping-Statut vor, sei er gemäss den nachfolgenden Ausführungen höchstens mit einer Verwarnung ohne Sperre zu sanktionieren.