48. Als aktiver Unihockeyspieler und sportbegeisterte Person habe die angeschuldigte Person zwar gewusst, dass Doping verboten sei. Doping sei im Verein jedoch höchstens im Zusammenhang mit Drogen, insbesondere Cannabis thematisiert worden. Die Dopingliste 8 der SSI sei bei Freizeitsportlern schlichtweg nicht bekannt. Die fehlende Aufklärung habe dazu geführt, dass die angeschuldigte Person die potentiellen Risiken und rechtlichen Konsequenzen nicht erkannt habe, was für einen Freizeitsportler vollkommen normal sei.