Es sei der angeschuldigten Person nicht einmal bewusst gewesen, dass es sich bei dem auf der Verpackung angegebenen Begriff "RAD140" um eine Substanz handle, sondern habe dies für den Namen des Produkts gehalten. Die Produktbeschreibung habe ausschliesslich positive Eigenschaften des Produkts enthalten ohne Warnhinweise oder Risikoinformationen. Hinzu komme, dass das Angebot von einer seriösen Website eines direkten Nachbarlandes der Schweiz stamme und er der Ansicht gewesen sei, dass ein Online-Händler aus der EU die gleichen ethischen und rechtlichen Standards einhalte wie ein Online-Händler aus der Schweiz.