42. Nach Art. 14.3.6 Doping-Statut sei die Veröffentlichung nicht verpflichtend, wenn der Athlet, der einen Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen begangen habe, Freizeitsportler sei. Eine etwaige Veröffentlichung erfolge diesfalls in einem angemessenen Verhältnis zu den Tatsachen und Umständen des Falls, ohne Namen der betroffenen Person. 43. Die angeschuldigte Person sei Freizeitsportler, deshalb solle die Sanktion ohne Nennung des Namens anonym veröffentlicht werden. B. Die Position der angeschuldigten Person