7 41. Gemäss Art. 10.12 Doping-Statut könne SSI zusätzlich zu einer Sperre eine dem Einkommen angemessene Geldbusse aussprechen, in der Höhe von bis zu CHF 200'000.00. Im vorliegenden Fall halte es SSI für angemessen, dass die angeschuldigte Person mit einer Geldstrafe von CHF 100.00 belegt werde. Werde der Fall vor das Schweizer Sportgericht gebracht, würde sich SSI das Recht vorbehalten, Informationen über das Einkommen der angeschuldigten Person einzufordern und die Geldbusse dementsprechend nach oben anzupassen.