40. Die angeschuldigte Person werde als Freizeitsportler qualifiziert. In der Zumessung der Sperre sei dies jedoch irrelevant, da Art. 10.6.1.3 Doping-Statut, der eine Reduktion der Sperre aufgrund fehlenden groben Verschuldens vorsehe, bei Vorsatz nicht anwendbar sei. Die angeschuldigte Person habe nicht nachweisen können, dass sie den Verstoss nicht vorsätzlich begangen habe. Deshalb würden weitere Möglichkeiten zur Reduktion der Dauer der Sperre ausser Betracht fallen und die angeschuldigte Person sei für vier Jahre zu sperren, beginnend ab dem 21. Tag nach Erhalt dieser Anklageschrift.