Unter diesen Umständen habe es der angeschuldigten Person bewusst sein müssen, dass dieses Produkt dopingrelevant ist. Mit anderen Worten hätten also bereits elementarste Abklärungen, welche die angeschuldigte Person aufgrund der konkreten Umstände hätte vornehmen müssen, dazu geführt, dass er das Risiko im Zusammenhang mit RAD140 erkannt hätte. Sein dermassen nachlässiges Handeln könne nicht anders ausgelegt werden, als dass er mit der Bestellung von RAD140 einen Verstoss gegen Anti- Doping-Bestimmungen in Kauf genommen habe und somit mindestens eventualvorsätzlich gehandelt habe.