39. Die angeschuldigte Person habe die fragliche Substanz gemäss eigener Aussage gekauft, ohne viel Zeit und Aufwand in die Bestellung investiert zu haben. Bereits einfachste Suchanfragen im Internet hätten ihn jedoch darauf hinweisen müssen, dass RAD140 eine verbotene Substanz sei. Auf diversen Websiten werde das Produkt zwar zum Verkauf angepriesen, in den allermeisten Fällen jedoch unter dem klaren Hinweis, dass das Produkt nur für Labor- und Forschungszwecke verkauft werde und nicht für den direkten Verzehr bestimmt sei.