38. Auch ein Athlet, der angebe zum Bestellzeitpunkt keinerlei Ahnung vom Verbot der bestellten Substanz gehabt zu haben und bezüglich der Dopingproblematik nicht sensibilisiert worden zu sein, könne nicht ohne Weiters vom Vorwurf der vorsätzlichen Tatbegehung befreit werden. Ein Athlet der seine Substanz bewusst bestellt und damit eine Verbesserung seiner körperlichen Situation angestrebt habe, ohne dabei primär eine Leistungssteigerung in seiner spezifischen Sportart anzustreben, nehme mithin dennoch eine generelle Leistungssteigerung in Kauf.