Gemäss konstanter Rechtsprechung der Disziplinarkammer des Schweizer Sports sei die Argumentation, eine Substanz nicht im Zusammenhang mit der ausgeübten Sportart, sondern lediglich der Förderung bzw. Definierung des Muskelaufbaus und der Kraft wegen gekauft zu haben, bezüglich der Vorsatzfrage nicht relevant. Entscheidend sei einzig und allein, was der Käufer zum Bestellzeitpunkt wusste bzw. habe wissen müssen.