37. Allein die Tatsache, dass die angeschuldigte Person nach eigenen Angaben zu keiner Zeit an Doping oder Leistungssteigerung gedacht habe und nicht den Vorsatz hatte zu «bescheissen» genüge nicht, um den Vorsatz der Bestellung zu verneinen. Gemäss konstanter Rechtsprechung der Disziplinarkammer des Schweizer Sports sei die Argumentation, eine Substanz nicht im Zusammenhang mit der ausgeübten Sportart, sondern lediglich der Förderung bzw. Definierung des Muskelaufbaus und der Kraft wegen gekauft zu haben, bezüglich der Vorsatzfrage nicht relevant.