33. Die angeschuldigte Person habe zugegeben, die verbotene Substanz RAD140 erworben bzw. online bestellt zu haben, damit habe sie implizit den Besitz dieser Substanzen eingeräumt. Denn gemäss der Definition des Besitzes im Anhang des Doping-Statuts bzw. dem dazugehörigen Kommentar stelle schon allein der Kauf einer verbotenen Substanz Besitz dar, selbst wenn das Produkt bspw. nicht ankomme, von jemand anderem angenommen oder an die Adresse eines Dritten geliefert werde. In Übereinstimmung mit Art. 2.6 Doping- Statut liege somit ein Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen vor.