32. SSI führt weiter aus: Es sei aufgrund der Meldung des Zolls erstellt, dass die angeschuldigte Person RAD140 bestellt habe. RAD140 falle unter die Kategorie der Anabolika, genauer unter die sog. anderen anabolen Substanzen. Es handle sich um sogenannte nicht-spezifische Substanzen, die jederzeit (im und ausserhalb des Wettkampfes) verboten seien (vgl. S1 Ziff. 2, Seite 5 der Dopingliste 2023). Die angeschuldigte Person habe in ihrer Stellungnahme bestätigt die verbotene Substanz RAD140 bestellt zu haben, um seine Muskeln zu definieren und seinen Testosteronspiegel auf natürliche Art und Weise zu steigern.