22. Mit Anklageschrift vom 30. August 2024 beantragt die Stiftung Swiss Sport Integrity dem Schweizer Sportgericht sinngemäss, was folgt: "1. Es sei ein Verstoss wegen versuchter Anwendung der verbotenen Substanz RAD140 gemäss Art. 2.2 des Doping-Statuts von Swiss Olympic und Besitz der verbotenen Substanz RAD140 gemäss 2.6 des Doping-Statuts von Swiss Olympic festzustellen. 2. A._____ sei für vier Jahre zu sperren. 3. Es sei eine Geldbusse in der Höhe von CHF 100.00 gegen A._____ auszusprechen.