19. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Dezember 2024 bestätigte das Schweizer Sportgericht den Erhalt der Eingabe der angeschuldigten Person vom 14. November 2024 sowie der Eingabe der SSI vom 15. November 2024 und teilte den Parteien mit, dass das Gericht das Verfahren für spruchreif erachte und einen Zirkularentscheid fällen wird. 20. Mit Email vom 21. Januar 2025 beantragte der vorsitzende Richter dem Direktor des Schweizer Sportgerichts eine Fristverlängerung der in Art. 19 Abs. 3 VerfRegl vorgesehenen viermonatigen Frist zur Entscheidbegründung. L. Verfügung des Sportgerichts vom 3. Februar 2025