11. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 beantragte die Rechtsvertreterin der angeschuldigten Person eine Fristerstreckung von drei Wochen bis zum 13. November 2024 bezüglich der Stellungnahme zur Verfahrenseröffnung gegen die angeschuldigte Person. E. Verfügung des Sportgerichts vom 18. Oktober 2024 12. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 gewährte der Direktor des Schweizer Sportgerichts eine Fristerstreckung bis zum 30. Oktober 2024. Diese neue Frist galt für alle Parteien. F. Eingabe der SSI vom 29. Oktober 2024