{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-14", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-22_2025-03-14.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-22---Entscheide-vom-2--und-14--Maerz-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "f0160a016b131b0e7c2d2168122ca59d"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 14.03.2025 SSG 2024/DO/22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:56", "Checksum": "81f16936081befd2b3da523e03577a3c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.03.2025 SSG 2024/DO/22\n\nIII. Würdigung\n8. Die Akteneinsicht in die Verfahrensakten wurden der angeschuldigten Person per E-Mail\nvom 13. März 2025 gewährt. Dieses Begehren wurde deshalb gegenstandslos und braucht\nim folgenden Entscheid nicht mehr weiter behandelt zu werden.\n\n9. Die angeschuldigte Person bezeichnet ihre Eingabe vom 11. März 2025 als Gesuch um\nWiedererwägung im Kostenpunkt betreffend die Auferlegung der Verfahrenskosten und die\nAusrichtung einer Parteientschädigung.\n\n10. Das Verfahrensreglement des Schweizer Sportgerichts kennt kein Verfahren auf\nWiedererwägung, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch mangels reglementarischer\nGrundlage nicht eingetreten werden kann.\n\n11. Ergänzend bleib auszuführen, dass das Gesuch der angeschuldigten Person vom 11. März\n2025 auch nicht als Revisionsgesuch entgegengenommen werden könnte.\n\n12. Gemäss Art. 26 VerfRegl finden die Bestimmungen der schweizerischen Zivilprozessordnung\n(\"ZPO\") ergänzend Anwendung, wenn das Verfahrensreglement keine Bestimmung enthält.\nGemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der\nSache entscheiden hat, die Revision eines rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn die\nPartei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet,\ndie im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten (lit. a), ein Strafverfahren\nergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der betreffenden\nPartei auf den Entscheid eingewirkt wurde (lit. b) oder die Partei geltend macht, dass die\nKlageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam sind (lit. c).\nFerner könnte eine Revision gemäss Art. 328 Abs. 2 ZPO verlangt werden, sofern unter\nanderem ein Entscheid des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorliegt, in\nwelchem die Verletzung der EMRK festgestellt wurde und die Revision notwendig ist, um die\nVerletzung zu beseitigen.\n\n3\n13. Vorliegend wird die Wiedererwägung des Entscheids SSG 2024/DO/22 verlangt, welcher\ngemäss Art. 24 Abs. 1 VerfRegl beim Tribunal Arbitral du Sport gemäss dessen\nSchiedsordnung angefochten werden könnte. Der von der angeschuldigten Person in\nWiedererwägunggezogene Entscheid ist folglich noch nicht rechtskräftig und es ist fraglich,\nob deshalb die Revision gegen diesen Entscheid überhaupt zulässig wäre.\n\n14. Diese Frage kann jedoch offenbleiben, da das Schweizer Sportgericht auf das\nRevisionsgesuch ohnehin nicht eintreten könnte, bzw. dieses abzuweisen sein wäre. Wie\nvorstehend ausgeführt, ist die Revision gegen einen Entscheid nur unter eng umschriebenen\nVoraussetzungen möglich, welche im Revisionsgesuch der entsprechenden Partei\nsubstantiiert auszuführen sind.\n\n15. Im Gesuch vom 11. März 2025 trägt die angeschuldigte Person keine Revisionsgründe\ngemäss Art. 328 ZPO vor. Solche sind auch aufgrund der Aktenlage nicht im Geringsten\nersichtlich. Folglich könnte das Wiedererwägungsgesuch vom 11. März 2025 auch nicht als\nRevisionsgesuch entgegengenommen werden.\n\n16. Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass auch die ZPO das Institut der\nWiedererwägungen grundsätzlich nicht kennt, bzw. lediglich in Bezug auf prozessleitende\nVerfügungen sowie im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit anwendet. Es ist\nausgeschlossen, dass ein Entscheid gemäss Art. 236 ZPO in Wiedererwägung gezogen\nwerden kann. Da es sich beim Entscheid SSG 2024/DO/22 vom\n2. März 2025 offensichtlich nicht um eine prozessleitende Verfügung handelt, scheidet eine\nWiedererwägung auch vor diesem Hintergrund aus.\n\nIV. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n17. Vor diesem Hintergrund unterliegt die angeschuldigte Person mit ihrem Wiedererwägungsbzw. Revisionsgesuch gegen den Entscheid SSG 2024/DO/22 vollumfänglich. Angesichts der\nUmstände des Verfahrens und der begrenzten Tragweite des Revisionsgesuchs, worauf im\nWesentlichen nicht eingetreten werden kann, rechtfertigt es sich, für das vorliegende\nVerfahren keine Kosten aufzuerlegen.\n\n18. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von der Ausrichtung einer Parteientschädigung an\ndie Parteien abzusehen.\n\n4\nAus diesen Gründen\n\nentscheidet das Schweizer Sportgericht:\n\n1. Das Akteneinsichtsgesuch des Gesuchstellers wird als gegenstandslos abgeschrieben.\n\n2. Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\n3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen ausgerichtet.\n\nBern, Schweiz\nDatum: 14. März 2025\n\nSCHWEIZER SPORTGERICHT\n\nGabriel Nigon\nVorsitzender Richter\n\nPascale Gola Loris Baumgartner\nRichterin Richter\n\n5\n"}